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Streitgenossenschaft
Streitgenossenschaft

Auftreten mehrerer Personen als eine Partei (Kläger oder Beklagte) in einem Rechtsstreit.

Die Streitgenossenschaft wird auch subjektive Klagehäufung genannt.
Sie ist in den Paragrafen 59 bis 63 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Über die Verweise in den Verfahrensordnungen für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Normen auch in diesen Gerichtsverfahren anzuwenden (§ 64 Verwaltungsgerichtsordnung, § 74 Sozialgerichtsgesetz, § 59 Finanzgerichtsordnung).

Eine Streitgenossenschaft kann auf dreierlei Weise entstehen:

mit Klageerhebung, wenn mehrere Parteien von vornherein gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden
mit Parteierweiterung
durch Verbindung mehrerer selbstständiger Prozesse durch das Gericht (§§ 147, 150 ZPO)
Sie kann beendet werden durch:

Klagerücknahme eines von mehreren Klägern oder gegen einen von mehreren Beklagten
durch vollständige Erledigung eines Prozessrechtsverhältnisses (z. B. durch Teilurteil)
durch Trennung in getrennte Prozesse durch das Gericht (§§ 145, 150 ZPO)
Im Gesetz werden die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft unterschieden.

In einfacher Streitgenossenschaft können mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden, wenn:

sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (§ 59 Alternative 1 ZPO)
sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 Alternative 2 ZPO)
der tatsächliche und rechtliche Grund, aus dem sich berechtigt oder verpflichtet sind, zumindest im Wesentlichen gleichartig ist (§60 ZPO)
Eine eventuelle oder alternative Streitgenossenschaft ist unzulässig.

Bei Unzulässigkeit trennt das Gericht das Verfahren von Amts wegen (§ 145 ZPO).

Um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt es sich:

wenn für alle Streitgenossen nur eine einheitliche Entscheidung ergehen darf (§ 62 Alternative 1 ZPO)
bei notwendiger gemeinschaftlicher Klage, also wenn die Klage nur von oder durch mehrere Parteien erhoben werden darf, z. B. bei einer Gesamthandsgemeischaft (§ 62 Alternative 2 ZPO)
Praxistipp:
Vorteil der notwendigen Streitgenossenschaft ist, dass - soweit ein Streitgenosse einen Termin oder eine Frist versäumt - er von den nicht säumigen Streitgenossen als vertreten gilt.


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gesamthandsgemeinschaft
Klagehäufung/ objektive
Klagehäufung/ subjektive
Klagerücknahme
Parteifähigkeit
Säumnis
Streitgegenstand
Teilurteil
Zivilprozess

Norm:

§ 59 ZPO
§ 60 ZPO
§ 61 ZPO
§ 62 ZPO
§ 63 ZPO


 
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