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Stundung
Stundung

Zeitliches Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung.

Sie beruht in der Regel auf vertragliche Abrede, die gleich mit Vertragsschluss oder später erfolgen kann.

Gerichte sind berechtigt, die Forderung auf:

den Zugewinnausgleich zu stunden, wenn die sofortige zur Unzeit erfolgen müsste (§ 1382 BGB)
den Pflichtteilsanspruch zu stunden, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte für den Erben wäre (§ 23331a BGB)
Der Schuldner bleibt trotz Stundung zur vorzeitigen Erfüllung berechtigt.

Die Stundung ist ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede). Als solches hemmt sie die Verjährung (§ 205 BGB).

Eine nachträglich vereinbarte Stundung ist eine Vertragsänderung.

Sie ist nur wirksam, wenn sie den Formerfordernissen des Vertrages entspricht.
Die nachträgliche Vereinbarung ist den meisten Fällen als eine Anerkennung der Forderung durch den Schuldner anzusehen, was statt der Hemmung zu einem Neubeginn der Verjährung führt (§ 212 BGB).

Im Steuerrecht können die Finanzbehörden Steuerforderungen nur stunden, wenn

die Einziehung der Forderung eine erhebliche Härte für den Schuldner wäre
und
der Anspruch durch die Forderung nicht gefährdet erscheint.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einrede
Erfüllung
Fälligkeit
Finanzbehörde
Gläubiger
Hemmung der Verjährung
Neubeginn der Verjährung
Pflichtteil
Schuldner
Schuldrecht
Verjährung
Zugewinnausgleich

Norm:

§ 222 AO
§ 271 BGB
§ 468 BGB
§ 499 BGB


 
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