Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Sukzessivlieferungsvertrag
Sukzessivlieferungsvertrag

Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag, der auf die Erbringung von Leistungen in zeitlich aufeinander folgenden Raten gerichtet ist.

Er kommt in zwei unterschiedlichen Formen vor:

Ratenlieferungsvertrag ("echter" Sukzessivlieferungsvertrag):
Die Gesamtmenge der Ware, die in Teilmengen zu liefern ist, steht von vornherein fest
Dauerlieferungsvertrag ("unechter" Sukzessivlieferungsvertrag, Bezugsvertrag):
die Gesamtmenge der auf längere Zeit zu liefernden Ware bleibt bei Vertragsschluss offen
Der Ratenlieferungsvertrag ist - anders als der Dauerlieferungsvertrag - kein typisches Dauerschuldverhältnis, da das Merkmal ständiger Leistungsbereitschaft fehlt. Einzelne für das Dauerschuldverhältnis geltende Regelungen können jedoch anwendbar sein, beispielsweise § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regelt.

Praxistipp:
Sukzessivlieferungsverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, bei denen der Verbraucher bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit mehr als 200 Euro an Raten für die Teilleistungen zu zahlen hat, bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher jedoch in jedem Fall den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. Daneben besteht für die genannten Verträge ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Kaufvertrag
Dauerlieferungsvertrag
Dauerschuldverhältnis
Kündigung
Rahmenvertrag
Ratenlieferungsvertrag
Schuldrecht

Norm:

§ 505 BGB


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker