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Suspensiveffekt/ Verwaltungsrecht
Suspensiveffekt/ Verwaltungsrecht

Mit einem Verwaltungsakt kann die öffentliche Hand dem Bürger gegenüber einseitige Regelungen treffen, die für diesen verbindlich sind.

Ist der Betroffene mit einem Verwaltungsakt, der ihn belastet, nicht einverstanden, kann er mit Widerspruch und Anfechtungsklage eine gerichtliche Überprüfung des Verwaltungsaktes erreichen.

Damit dem Bürger bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung keine Nachteile entstehen, entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage zunächst eine aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes (sog. Suspensiveffekt).

Aber Achtung, hat die Verwalltung die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, greift der Suspensiveffekt nicht !

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verwaltungsakt
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Widerspruch/ Wirkungen

Norm:

§ 80 VwGO


 
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