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TA Lärm
TA Lärm

Abkürzung für die technische Anleitung (TA) zum Schutz gegen Lärm.

Die TA Lärm ist eine Verwaltungsvorschrift, die Grenzwerte für schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche festlegt.

Sie wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen.

Ihre rechtliche Grundlage hat sie in § 48 BImSchG.

Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Darüber hinaus soll sie auch der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienen.

Praktisch relevant ist die Vorschrift für Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen sowie zur nachträglichen Anordnung von Immissionswerten bei bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Das nach der Vorschrift zulässige Maß der Immissionen richtet sich nach der baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage beziehungsweise nach der geplanten baulichen Nutzung gemäß vorliegender Bauleitplanung.

Da die Grenzwerte dem Stand der Technik entsprechen sollen, müssen sie regelmäßig überarbeitet werden.

Als Verwaltungsvorschriften hat die TA Lärm zwar grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bedeutung, die Rechtsprechung hat technischen Anleitungen jedoch als "antizipierte Sachverständigengutachten" eine unmittelbare Verbindlichkeit im Verhältnis zum Bürger zuerkannt. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften konkretisiert sie unbestimmte Gesetzesbegriffe verbindlich. Die TA bindet daher im Regelfall auch die Gerichte, es sei denn, die Festlegungen sind durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt oder es handelt sich um einen atypischen Sachverhalt.

Die TA Lärm gilt allerdings nicht bei:

Sportanlagen
sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Freizeitanlagen
nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen
Schießplätzen, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 Millimeter geschossen wird
Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen
Baustellen
Seehafenumschlagsanlagen
Anlagen für soziale Zwecke
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Genehmigungsbedürftige Anlagen
Immissionen
Immissionsschutz
TA Luft
Verwaltungsvorschrift

Norm:

§ 48 BImSchG


 
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