|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| TA Luft |
TA Luft
Abkürzung für die technische Anleitung (TA) zur Reinhaltung der Luft.
Die TA Lärm ist eine Verwaltungsvorschrift.
Sie wurde als erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen.
Ihre rechtliche Grundlage hat sie in § 48 BImSchG.
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft sowie der Vorsorge gegen schädliche Luftverunreinigungen.
Praktisch relevant ist die Vorschrift für Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen sowie zur nachträglichen Anordnung von Immissionswerten bei bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Sie enthält beispielsweise Grundsätze für die Beurteilung von Projekten, Messvorschriften, insbesondere aber Emissions- und Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe.
Da die Grenzwerte dem Stand der Technik entsprechen sollen, müssen sie regelmäßig überarbeitet werden.
Als Verwaltungsvorschriften hat die TA Luft zwar grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bedeutung, die Rechtsprechung hat technischen Anleitungen jedoch als "antizipierte Sachverständigengutachten" eine unmittelbare Verbindlichkeit im Verhältnis zum Bürger zuerkannt. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften konkretisiert sie unbestimmte Gesetzesbegriffe verbindlich. Die TA bindet daher im Regelfall auch die Gerichte, es sei denn, die Festlegungen sind durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt oder es handelt sich um einen atypischen Sachverhalt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Immissionen
Immissionsschutz
TA Lärm
Verwaltungsvorschrift
Norm:
§ 48 BImSchG |
|
|