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Teilgenehmigung
Teilgenehmigung

Um mit der Durchführung eines umfangreicheren Vorhabens schon vor Erteilung der endgültigen Genehmigung beginnen zu können, besteht die Möglichkeit für die Einrichtung oder den Betrieb von Teilen der geplanten Anlage eine Teilgenehmigung einzuholen.

Bezüglich des genehmigten Teils hat die Teilgenehmigung die gleiche Wirkung wie eine Genehmigung für eine gesamte Anlage (z.B. Baugenehmigung). Der Antragsteller erhält also eine gefestigte Rechtsposition, die ihm nur nach den Grundsätzen des Widerrufs bzw. der Rücknahme eines Verwaltungsaktes wieder entzogen werden kann.

Hinsichtlich des Gesamtvorhabens entsteht durch eine Teilgenehmigung eine Bindungswirkung hinsichtlich der Zulässigkeit. Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt jedoch, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bauvorbescheid
Vorbescheid
Zusage

Ratgeber:

Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2


 
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