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Teilungsversteigerung
Teilungsversteigerung

Verfahren zur Auseinandersetzung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücken), das sich im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer Gesamthandsgemeinschaft befindet.

Die Voraussetzungen sind:

Antrag einer berechtigten Person: Der Antragsteller muss Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft sein.
Sachlich und örtlich zuständiges Gericht: Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das unbewegliche Vermögen befindet.
Vorliegen der Voraussetzungen zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft
Bei einer Bruchteilsgemeinschaft und einer kann jeder Gesellschafter jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Bei der Gesamthandsgemeinschaft ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, kann das Vermögen ebenfalls jederzeit geteilt werden, Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) können die Teilungsversteigerung erst verlangen, wenn das zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zuvor beendet wurde (Auflösung, Kündigung).

Folge der Teilungsversteigerung ist, dass sich an die Stelle des unteilbaren Gegenstandes der teilbare Erlös tritt, an dem sich die Gemeinschaft fortsetzt. Eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft findet durch die Teilungsversteigerung selbst nicht statt, sondern diese bleibt bestehen. Die Verteilung des Überschusserlöses ist Sache der bisherigen Teilhaber und erfolgt außerhalb der Verfahrens.

Als Rechtsbehelf kann die Einstellung des Teilungsverfahrens beantragt werden.

Das Verfahren kann für sechs Monate eingestellt werden, eine einmalige Wiederholung ist zulässig.
Wird durch die Teilungsversteigerung das Wohl der gemeinsamen Kinder gefährdet, kann das Verfahren bis zu fünf Jahre ausgesetzt werden.

Praxistipp:
Mit Hilfe der Teilungsversteigerung kann beispielsweise im Ehescheidungsverfahren bei Uneinigkeit der Eheleute die Verwertung des Hausgrundstücks erzwungen werden.

Stellt das Objekt der Teilungsversteigerung das wesentliche Vermögen der Eheleute dar und leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so benötigt der die Teilungsversteigerung beantragende Ehepartner die Zustimmung des anderen. Die Zustimmung kann in diesem Fall durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bruchteilsgemeinschaft
Drittwiderspruchsklage
Gesamthandsgemeinschaft
Personengesellschaft
Versteigerung gepfändeter Sachen
Vollstreckungserinnerung

Norm:

§ 749 BGB
§ 180 ZVG


 
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