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Teilzeit-Wohnrecht
Teilzeit-Wohnrecht

Nutzungsrecht an einer Ferienwohnanlage.

In speziellen Teilzeit-Wohnrechteverträgen räumt ein Unternehmer einem Verbraucher das Recht ein, ein Wohngebäude zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Gegen Zahlung eines Gesamtpreises wird dieses Recht für die Dauer von mindestens drei Jahren eingeräumt. Der Nutzungszeitraum muss genau bestimmt werden.

Praxistipp:
Verfügt der Vertragspartner, bei dem das Teilzeit-Wohnrecht besteht, über einen Bestand von mehreren Wohngebäuden, dann kann das Recht auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus diesem Bestand zu wählen.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 481 BGB


 
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