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Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit

Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich weniger als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes arbeiten.

Jeder Arbeitnehmer

dessen Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und
in dessen Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (ohne Auszubildende)
hat einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit, sofern keine Ablehnungsgründe gegeben sind. Gesetzlich anerkannte Ablehnungsgründe sind:

unverhältnismäßige Kosten
wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb
wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs und
keine Ersatzkraft
Der Arbeitnehmer hat den Veränderungswunsch seiner Arbeitszeit mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat dann dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber die Frist, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit kann nur alle zwei Jahren gestellt werden.


Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig geändert werden. Ausnahmsweise kann die Verteilung der Arbeitszeit einseitig vom Arbeitgeber geändert werden, wenn

betriebliche Intessen überwiegen und
die Änderung einen Monat zuvor dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird
Der Teilzeitbeschäftigte hat keinen Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle. Jedoch muss der Arbeitgeber den Teilzeitbeschäftigten (bei gleicher Eignung) bei der Besetzung einer freien Vollzeitstelle bevorzugen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Praxistipp:
Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf anteilige Zahlung von Sonderzahlungen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Altersteilzeit
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Sonderzahlungen
Teilzeitarbeit/ Diskriminierungsverbot

Ratgeber:

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Teil 1
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Teil 2
Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung

Norm:

§ 1 TzBfG


 
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