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| Teilzeitarbeit/ Diskriminierungsverbot |
Teilzeitarbeit/ Diskriminierungsverbot
Teilzeitmitarbeiter dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitmitarbeitern in vergleichbarer Position nicht schlechter behandelt werden.
Das Einkommen eines Teilzeitbeschäftigten muss anteilig dem entsprechenden Einkommen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entsprechen. Darüber hinaus haben teilzeitzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen, anteilige betriebliche Altersvorsorge usw.
Eine Besserstellung des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers kann nur ausnahmsweise aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Altersteilzeit
Teilzeitarbeit
Ratgeber:
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Teil 1
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Teil 2
Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung
Norm:
§ 4 TzBfG |
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