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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Tenor eines Urteils |
Tenor eines Urteils
Bedeutet Urteilsformel.
Der Tenor ist - neben dem Rubrum - zwingender Bestandteil eines jeden Urteils und fasst die Entscheidung des Gerichts in möglichst knapper und genauer Form zusammen.
Der Tenor besteht in der Regel aus:
der Entscheidung in der Hauptsache (Entscheidung über Haupt- und Nebenforderungen bzw. Anklage)
den Nebenentscheidungen (z. B. Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeitsentscheidung, Rechtsmittelzulassung).
Im Strafurteil sind dem Tenor zu entnehmen:
die rechtliche Bezeichnung der Tat, wegen der der Angeklagte schuldig gesprochen wird
die Strafhöhe
die Strafaussetzung zur Bewährung
angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung
eine Verwarnung mit Strafvorbehalt
das Absehen von Strafe
Die Bewährungszeit wird durch gesonderten Beschluss bestimmt und ist nicht Teil der Urteilsformel.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschluss
Endurteil
Rubrum
Teilurteil
Urteile/ vollstreckungsfähige
Zwischenurteil
Norm:
§ 105 FGO
§ 136 SGG
§ 260 StPO
§ 117 VwGO
§ 313 ZPO |
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