Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Terminsverlegung
Terminsverlegung

Verlegung des ursprünglich festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung eines Zivilprozesses.

Aus erheblichen Gründen kann durch Entscheidung des vorsitzenden Richters ein Termin verlegt werden. Die Entscheidung des Richters ist unanfechtbar. Durch die Zivilprozessordnung (ZPO) wird festgelegt, was nicht erhebliche Gründe sind, nämlich:

das unverschuldete Ausbleiben einer Partei,
die mangelnde Vorbereitung einer Partei und
auch nicht das Einvernehmen der Parteien allein.
Erhebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn das Gericht eine Ladungsfrist oder Einlassungsfrist nicht eingehalten hat oder wenn ein unentbehrlicher Zeuge zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen kann, zu dem er rechtzeitig benannt worden war. Ein erheblicher Grund ist in den allermeisten Fällen aber auch dann gegeben, wenn eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger geplant hatte, einen Urlaub anzutreten, lange bevor er die Ladung zum Gerichtstermin erhalten hat.

Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Ein Anspruch auf Terminsverlegung besteht für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August. Ein für diese Zeit bestimmter Termin ist auf Antrag zu verlegen, es sei denn es handelt sich um einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung. Ausgenommen sind auch Angelegenheiten, die keine Verzögerung dulden, wie z.B. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, Streitigkeiten in Familiensachen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 227 ZPO


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker