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Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker ist der, der den letzten Willen des Erblassers ausführen soll. Er wurde dazu vom Erblasser in dessen Testament bevollmächtigt.

Zu unterscheiden sind die Anordnung der Testamentsvollstreckung, welche nur durch den Erblasser erfolgen kann und die Ernennung des Testamentsvollstreckers, die auch von einer durch den Erblasser bevollmächtigten Person oder dem Nachlassrichter angeordnet werden kann.

Während der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Erbschaft entzogen.

Der Testamentsvollstrecker ist als Partei kraft Amtes aktiv- und passivlegitimiert mit der Folge, dass der Erbe als Zeuge vernommen werden kann.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht und endet automatisch mit der Erledigung der Aufgaben.

Der Umfang der Aufgaben des Testamentsvollstreckers richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Erblassers in dessen letztwilliger Verfügung. Einschränkungen des Aufgabenbereiches finden sich im Gesetz.

Hat der Erblasser keinen gesonderten Aufgabenkreis angeordnet, muss der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und den Nachlass aufteilen.

Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch den Testamentsvollstrecker verwaltet werden, wobei die Dauervollstreckung durch den Gesetzgeber auf einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt ist. Der Erblasser kann diese Begrenzung umgehen, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses anordnet.

Praxistipp:
Der Erbe ist verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Hat der Erblasser keine Höhe bestimmt und auch keine Unentgeltlichkeit angeordnet, bestimmt sich die Vergütung nach einem Prozentsatz des Nachlasswertes und wird einer für die Praxis entwickelten Tabelle entnommen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Testament

Ratgeber:

Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht

Norm:

§ 2197 BGB


 
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