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Textform
Textform

Manche Verträge oder Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wie z.B. die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses oder eines Arbeitsvertrages.

Dem modernen Rechtsgeschäftsverkehr und der technischen Entwicklung wurde Rechnung getragen, indem nunmehr

die elektronische Form als Ersetzung der schriftlichen Form zulässig ist
und die Textform die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person in bestimmten Fällen entbehrlich macht.
Erforderlich für eine wirksame Textform ist jedoch:

lesbares Schriftzeichen,
Angabe des Erklärenden
und Erkennbarkeit des Abschlusses der Erklärung.
Praxistipp:
Fast alle modernen Kommunikationsmittel erfüllen das Erfordernis der Textform:

Telefax, Teletext,
Email,
SMS,
Diskette, CD-ROM oder andere Datenträger.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Elektronische Form
Formmangel/ Heilung
Formvorschriften
Signatur

Norm:

§126 BGB


 
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