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Tierhalterhaftung
Tierhalterhaftung

Der Tierhalter ist verpflichtet, demjenigen den Schaden zu ersetzen, der durch das Tier verletzt wird, dessen Gesundheit beschädigt worden ist oder dessen Sache beschädigt worden ist.

Hintergrund dieser Regelung ist die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens bestehende Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Der Halter hat für die von seinem Tier verursachten Schäden einzustehen, unabhängig davon, ob er das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt hat und ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft.

Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist möglich - auch stillschweigend. Von einem Haftungsausschluss ist auch dann auszugehen, wenn der Verletzte in hauptsächlich eigenem Interesse oder zu seiner Berufsausübung mit dem Tier in Kontakt kommt. Ein solcher Fall ist beispielsweise auch bei einem Mieter eines Reitpferdes gegeben, der bei einem selbstständigen Ausritt zu Schaden kommt.

Tierhalter ist, wer

die Bestimmungsmacht über ein Tier besitzt,
den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und
das Risiko seines Verlustes trägt.
Wird ein Tier von mehreren Personen gleichzeitig gehalten, besteht kein Anspruch eines Mithalters gegen den anderen aus Tierhalterhaftung.

Die Schadenersatzpflicht umfasst sämtliche Schäden, die durch das Tier verursacht worden sind. Hierzu gehört auch der Schmerzensgeldanspruch. Nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist der Halter eines Haustieres, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die Sorgfaltspflicht wahrgenommen hat oder der Schaden auch bei Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht entstanden wäre. Diese Ausnahmeregelung betrifft insbesondere Jagdhunde des Försters, Polizeihunde, Hütehunde, Blindenhunde, aber auch Milchkühe und Schlachtvieh (sogenannte Nutztiere).

Praxistipp:
Die Tierhalterhaftung tritt bei zugelaufenen Tieren ab dem Zeitpunkt ein, indem derjenige, dem das Tier zugelaufen ist, nicht nur vorübergehend das Tier als seines behandelt. Sie tritt nicht ein, wenn er das Tier seinem Eigentümer zurückgeben will.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gefährdungshaftung
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Tierhalterhaftung/ Nutztier

Norm:

§ 833 BGB


 
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