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Tierhalterhaftung/ Nutztier
Tierhalterhaftung/ Nutztier

Wird durch ein Tier ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, so ist der Tierhalter, also der, der ein Tier im eigenen Interesse unterhält, auch ohne Verschulden zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet - sogenannte Luxustierhalterhaftung.

Die Ersatzpflicht tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Schaden durch ein Nutztier entstanden ist.

Nutztiere sind dabei zunächst alle Haustiere im weiteren Sinne, die direkt zur landwirtschaftlichen Produktion bzw. Erwerbstätigkeit gehalten werden, also Schweine, Kühe, Schafe und andere traditionelle Vieharten, aber auch Strauße, Ziegen oder Pferde.

Des Weiteren sind als Nutztiere die Tiere anerkannt, die mittelbar der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit dienen, wie z.B. der Hütehund des Schafszüchters, der Jagdhund des Försters, die Hofkatze im Stall.
Ausschlaggebend ist die allgemeine Funktion des Tieres.

Die Haftungserleichterung besteht auch dann, wenn das Tier außerhalb der Berufs- oder Erwerbstätigkeit einen Schaden anrichtet.

Die Haftungsausschluss des Nutztierhalters erfordert aber, dass das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt wurde. Im Prozess hat der Tierhalter zu beweisen, dass das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt wurde oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre.

Die insofern vom Tierhalter zu erfüllenden Sorgfaltspflichten werden hoch angesetzt und erfordern grundsätzlich eine Beurteilung im Einzelfall.

Praxistipp:
Die Haftung des Tierhalters kann von vorneherein vertraglich ausgeschlossen werden.

Nicht ausreichend ist aber die Anbringung eines Schildes mit dem Wortlaut "Handeln auf eigene Gefahr".
Auch das Anbringen eines Schildes mit dem Wortlaut "Vorsicht vor dem Hunde" entbindet grundsätzlich nicht von der Haftung, da es sich hierbei wohl meist um eine sogenannte Luxustierhalterhaftung handeln wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gefährdungshaftung
Tierhalterhaftung

Ratgeber:

Tierhalterhaftung Teil 1
Tierhalterhaftung Teil 2


 
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