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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Tötung eines Menschen |
Tötung eines Menschen
Das Strafrecht stellt folgende Fälle der Tötung eines Menschen unter Strafe:
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus sonst niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Totschläger ist, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.
Strafbar ist die Tötung eines anderen trotz dessen ausdrücklichen und ernsthaften Verlangens der Tötung. Hiervon scharf zu trennen ist die straflose Beihilfe zur vollverantwortlichen Selbsttötung.
Fahrlässig tötet, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht.
Straflos ist nach deutschem Recht die Selbsttötung.
Die Tötung eines Menschen führt nicht lediglich zu strafrechtlichen Sanktionen. Dem Täter droht daneben auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere durch die Hinterbliebenen des Getöteten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Mord
Norm:
§§ 211 ff StGB |
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