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Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird.

Die Eheleute müssen tatsächlich getrennt leben und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen muss bestehen.

Die Höhe des Trennungsunterhalts beträgt 3/7 des zu Grunde liegenden Einkommens.

Auszugehen ist vom derzeitigen Einkommen des Pflichtigen, dass sich durch die mit der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse im Nettobetrag unter Umständen erheblich verringern kann.

Der Trennungsunterhalt umfasst

den Elementarunterhalt
den Vorsorgeunterhalt
den trennungsbedingten Mehrbedarf
und, anders als der nacheheliche Unterhalt, die Kosten einer Krankenversicherung.
Mindestens während des ersten Trennungsjahres besteht keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Grundsätzlich nimmt mit zunehmender Trennungsdauer die Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Partners zu.

Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, fließt dieser mietfreie Wohnwert in die Unterhaltsberechnung ein.

Praxistipp:
Besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt aber nicht auf nachehelichen Unterhalt hat, sollte im Scheidungstermin kein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dadurch erhält der Mandant bis zur Rechtskraft des Urteils weiterhin Trennungsunterhalt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lebensbedarf
Mangelfallberechnung
Unterhalt/ nachehelicher
Unterhaltsberechnungsmethoden
Vorsorgeunterhalt


 
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