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Treu und Glauben
Treu und Glauben

Rechtsprinzip, das der Rechtsausübung unter Berücksichtigung herrschender sozialethischer Wertvorstellungen Grenzen setzt.

Treu und Glauben verpflichtet zu einer Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer und zu einem redlichen und loyalem Verhalten im Rechtsverkehr.

Der Grundsatz ist in vielen Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich enthalten.

Er gilt darüber hinaus für den gesamten Rechtsverkehr.

Sowohl die Auslegung von Verträgen als auch die Erbringung von schuldrechtlichen Leistungen hat so zu erfolgen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. So verbietet es sich als Schuldner, Leistungen mitten in der Nacht (zur Unzeit) zu erbringen.

Der Schuldner hat alles zu tun, um den Leistungserfolg vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern (Leistungstreuepflicht).
Gläubiger und Schuldner sind verpflichtet, im Zusammenwirken die Voraussetzungen für die Vertragsdurchführung zu schaffen (Mitwirkungspflicht).
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben geht auch hervor, dass ein Schuldner sich so zu verhalten hat, dass Leben, Gesundheit und Eigentum des anderen Teils nicht geschädigt werden.

Daraus kann sich ein ganzes Bündel von Nebenpflichten ergeben, die der Schuldner - je nach Inhalt des Schuldverhältnisses - einhalten muss (Aufklärungs-, Beratungs-, Auskunfts-, Anzeige-, Fürsorge-, Obhuts- oder Schutzpflichten). Der Schuldner hat beispielsweise die andere Partei unaufgefordert über bestimmte Gefahren zu informieren.

Daneben verbietet Treu und Glauben eine missbräuchliche Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtsstellung. Zum Beispiel darf sich ein Vertragspartner nicht auf die Formnichtigkeit eines Vertrags berufen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.

Für das Gesellschaftsrecht wird aus dem Rechtsprinzip eine umfassende Treuepflicht der Gesellschafter untereinander hergeleitet.

Praxistipp:
Aus Treu und Glauben werden verschiedene Einreden hergeleitet, die im Prozess gegen den Anspruch des Gläubigers erhoben werden können. Die so genannte "dolo-agit-qui-petit-Einrede" bestimmt, dass niemand etwas leisten muss, was er alsbald zurückfordern kann. So liegt der Fall, wenn der Eigentümer von einem Anwartschaftsberechtigten die Herausgabe einer Sache verlangt, der alsbald Eigentümer wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anwartschaft
Einrede
Formvorschriften
Fürsorgepflicht/ Arbeitsrecht
Geschäftsgrundlage
Gläubiger
Hauptleistungspflichten
Mitwirkungspflicht
Schuldner
Schuldrecht
Verkehrssicherungspflicht

Norm:

§ 157 BGB
§ 162 BGB
§ 242 BGB
§ 275 BGB
§ 307 BGB
§ 320 BGB
§ 815 BGB


 
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