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Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr

Wegen des Straftatbestands der Trunkenheit im Verkehr wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er in Folge des Genusses berauschender Mittel (z.B. Alkohol) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Es ist zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden:

Absolut Fahruntüchtig ist jemand, dessen Blutalkoholgehalt mehr als 1,1 Promille beträgt.
In diesem Fall ist die absolute Fahruntüchtigkeit als erwiesen anzusehen.
Im Fall der relativen Fahruntüchtigkeit (mindestens 0,3 Promille) müssen im Einzelfall noch weitere Umstände hinzukommen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen.
Hierzu reicht nicht jeder Fahrfehler aus, vielmehr muss es sich um einen Fahrfehler handeln, der typischerweise von alkoholisierten Fahrern begangen wird.

Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen muss nicht eingetreten sein, vielmehr reicht eben die Möglichkeit einer Gefährdung (abstrakt) für eine Strafbarkeit aus.

Praxistipp:
Zur Festellung des Alkoholgehalts kann die Polizei eine Atemprobe ("ins Röhrchen pusten" oder die Entnahme einer Blutprobe anordnen.



siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fahruntüchtigkeit
Alkohol am Steuer
Blutprobe

Ratgeber:

Verkehrsunfall Teil 3

Norm:

§ 316 StGB
§ 315c StGB


 
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