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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Unbenannte Zuwendungen |
Unbenannte Zuwendungen
Gesetzlich nicht geregelte Leistungen eines Ehegatten an den anderen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe bewirkt wurden und die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten.
Die Zuwendung ist keine Schenkung. Vielmehr liegt eine Leistung vor, bei der der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung ist. Wird die Ehe beendet, können deshalb unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) Rückforderungsansprüche entstehen. Die unbenannte Zuwendung selbst kann nicht zurückgefordert werden, wie beim Zugewinnausgleich ist ein Geldbetrag zu zahlen. Die Rückforderung ist aber nicht unbegrenzt möglich, da andernfalls der typische Charakter der Gütertrennung, die Trennung der Vermögensmassen, unterlaufen würde.
Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche sind die allgemeinen Zivilgerichte, nicht die Familiengerichte sachlich zuständig.
Im Gegensatz zur unbenannten Zuwendung liegt eine Schenkung unter Eheleuten vor, wenn die Zuwendung unentgeltlich und ohne Erwartung des Fortbestandes der Ehe gemacht wird.
Eine unbenannte Zuwendung wird allein geleistet, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Werden dagegen weitere Zwecke verfolgt, beispielsweise die Schaffung gemeinschaftlicher Vermögenswerte, handelt es sich nicht um eine solche Zuwendung. Wer etwa seine Arbeitskraft oder Geld zur Schaffung eines gemeinsamen Eigenheims einsetzt, leistet keine unbenannte Zuwendung. Diese - weit häufigeren - Fälle können nur über das Gesellschaftsrecht gelöst werden (Ehegatteninnengesellschaft).
Praxistipp:
Der Anspruch unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehe
Eheaufhebung
Ehegatteninnengesellschaft
Familiengericht
Geschäftsgrundlage
Scheidung
Schenkung
Ratgeber:
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Norm:
§ 313 BGB |
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