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Unlauterer Wettbewerb
Unlauterer Wettbewerb

Bestimmte Wettbewerbsformen sind unzulässig.

Welche dies sind, wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die "guten Sitten" ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden.

Unzulässig sind insbesondere:

fremde gewerbliche Leistungsergebnisse in sittenwidriger Weise auszubeuten,
rechtlichen oder psychologischen Zwang auszuüben,
den Absatz eines Konkurrenten zu behindern,
Arbeitskräfte systematisch abzuwerben,
irreführende oder unwahre Angaben in der Werbung,
das Anschwärzen des Erwerbsgeschäfts eines anderen,
geschäftliche Verleumdung.
Derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Unlauterer Wettbewerb/ Abmahnung

Ratgeber:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2

Norm:

§ 1 UWG


 
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