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Untätigkeitsklage
Untätigkeitsklage

Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage im Verwaltungsprozess, bei der wegen Untätigkeit der Behörden ohne vorheriges Widerspruchsverfahren die Klage zulässig ist.

Ist über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, kann der Betroffene gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Untätigkeitsklage erheben.


Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern oder zu verzögern.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Widerspruchseinlegung oder Antragstellung erhoben werden.

Das Gericht hat einen weiten Beurteilungsspielraum, ob eine Frist im konkreten Fall angemessen ist.

Eine entsprechende Regelung enthält § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für das Sozialrecht. Bei verzögerter Entscheidung über einen Antrag auf Sozialleistungen ist hinsichtlich des unterbleibenden Bescheides oder einer fehlenden Entscheidung über einen Widerspruch die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Geht es um einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes, beträgt die Mindestfrist hier allerdings sechs Monate.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Klagearten im öffentlichen Recht
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Widerspruch/ Verwaltungsverfahren

Norm:

§ 88 SGG
§ 75 VwGO


 
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