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Unterbringungsbefehl
Unterbringungsbefehl

Durch einen Unterbringungsbefehl wird die einstweilige Unterbringung durch das zuständige Strafgericht angeordnet. Er dient zum Schutz der Allgemeinheit vor dem Beschuldigten.

Der Unterbringungsbefehl hat ähnliche Voraussetzungen wie ein Haftbefehl. Er unterscheidet sich vom Haftbefehl dadurch, dass der Täter höchstwahrscheinlich schuldunfähig, oder vermindert schuldfähig war und dadurch nicht als Täter bestraft wird.

Die einstweilige Unterbringung umfasst die Fälle, in denen dringende Gründe dafür vorliegen, dass gegen den Täter eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. Darüber hinaus muss die öffentliche Sicherheit die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten erfordern, und zwar zum Zeitpunkt des Erlasses des Unterbringungsbefehls. Insbesondere wird dies in den Fällen bejaht, in denen befürchtet werden muss, dass der Täter weitere schwerwiegende rechtswidrige Taten begehen wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Freiheitsstrafe
Untersuchungshaft

Norm:

§ 126a StPO


 
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