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Unterlassene Hilfeleistung
Unterlassene Hilfeleistung

Wegen unterlassener Hilfeleistung macht sich strafbar,

wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not
keine Hilfe leistet
obwohl es möglich und zumutbar wäre.
Unglücksfall ist jedes plötzlich auftretende Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorruft.

Von gemeiner Gefahr bzw. Not spricht man, wenn nicht nur ein Einzelner, sondern die Allgemeinheit betroffen ist.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 323 c StGB


 
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