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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Unterlassungsdelikt |
Unterlassungsdelikt
Straftat, bei der das strafbare Verhalten in der Nichtvornahme einer Handlung besteht.
Das Gegenteil ist das Begehungsdelikt.
Strafbar kann nicht nur eine Handelung (Tun), sondern auch ein Unterlassen sein.
Allerdings wird Unterlassen nur dann bestraft, wenn der Unterlassende eine rechtliche Pflicht zum Handeln hatte.
Das Strafrecht ordnet Unterlassungsstraftaten in zwei Kategorien:
echten Unterlassungsdelikte
unechten Unterlassungsdelikte (§ 13 Strafgesetzbuch, StGB)
Echte Unterlassungsdelikte sind im Gesetz ausdrücklich geregelt.
Sie werden durch ein bloßes Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit begangen.
Beispiele sind:
das "sich nicht Entfernen" beim Hausfriedensbruch (§ 123 Absatz 1 Alternative 3 StGB)
die Nichtanzeige geplanter Verbrechen (§ 138 StGB)
die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
das Nichterfüllen von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für bestimmte Personen
"Unechte" Unterlassungsdelikte liegen vor, wenn der Täter aus seiner besonderen Stellung einen Erfolg durch Handlung hätte abwenden müssen (Garantenstellung).
Sie werden rechtlich dem "Tun" gleichgestellt (§ 13 StGB).
Jede Straftat kann damit grundsätzlich auch durch Unterlassen begangen werden, soweit zusätzliche Voraussetzungen vorliegen.
Eine Garantenpflicht kann bestehen aus:
Gesetz (z. B. § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach Ehegatten verpflichtet sind, Leibes- und Lebensgefahren voneinander abzuwenden)
der (vertraglichen) Übernahme der Gewähr für ein Rechtsgut (z. B. Arztbehandlung von Kranken, Bademeister für Badegäste)
enger persönlicher Verbundenheit (z. B. Verwandte in gerader Linie)
einer Lebens- und Gefahrengemeinschaft (Bergsteiger, Expeditionsteilnehmer)
pflichtwidrigem gefahrbegründendem Vorverhalten, so genannte "Ingerenz" (z. B. Ausheben einer Baugrube)
der Verantwortlichkeit für besondere Gefahrenquellen (Fahrzeughalter, Hauseigentümer)
Ein Beispielsfall für ein unechtes Unterlassungsdelikt ist der Fall einer Mutter, die ihren Säugling absichtlich verhungern lässt. Sie hätte aus ihrer besonderen Stellung gegenüber dem Kind die Pflicht gehabt, ihn zu füttern. Es stellt sich die Frage, wie die Mutter zu bestrafen ist. Zwar ist die fahrlässige Tötung strafbar (§ 222 StGB), die Mutter handelte jedoch vorsätzlich. Aufgrund § 13 StGB wird das Unterlassen einem Tun gleichgestellt. Die Mutter wird also so bestraft, als hätte sie das Kind durch eine entsprechende Handlung getötet, obwohl sie "nichts getan" hat.
Unechte Unterlassungsdelikte sind allerdings nur strafbar, wenn:
der Täter die tatsächliche Möglichkeit zu der gebotenen Handlung hatte
das Unterlassen des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Kausalität)
der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlungen nicht eingetreten wäre (Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens)
der Täter die Umstände kannte, die zu seiner Garantenpflicht führten
War dem Täter die gebotene Handlung nicht zuzumuten, kann dies zu einer fehlenden Schuld des Täters führen, so dass er straffrei bleibt.
Praxistipp:
Die Strafe für das unechte Unterlassungsdelikt kann im Verhältnis zum Begehungsdelikt gemildert werden. (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 StGB)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Handlungsbegriff
Hausfriedensbruch
Kausalität
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Unterlassene Hilfeleistung
Vorsatz/ Strafrecht
Norm:
§ 13 StGB |
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