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Unterversicherung
Unterversicherung

Die Versicherungssumme einer Schadensversicherung ist geringer als der tatsächliche Wert des versicherten Interesses zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

Der Begriff ist in § 56 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) legal definiert.

Bei einer Unterversicherung fehlt es im Schadensfalle an einem vollständigen Versicherungsschutz.

Eine Unterversicherung tritt häufig dadurch ein, dass der Wert des versicherten Gegenstandes während des Versicherungsverlaufes steigt (z. B. Immobilie).

Stellt der Versicherer eine Unterversicherung fest, kann er die Entschädigung kürzen. Die Entschädigung wird entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gemindert (§ 56 VVG).

Ein Beispiel: Wer im Hausrat Gegenstände für insgesamt 100.000 Euro, aber nur eine Summe von 80.000 Euro versichert, erhält im Schadenfall nur 80 Prozent der tatsächlich angefallenen Kosten.

Praxistipp:
Eine Unterversicherung kann vertraglich ausgeschlossen werden, etwa durch den Abschluss einer Versicherung "auf erstes Risiko" oder durch eine "Unterversicherungsverzichtsklausel". Der Versicherer erkennt damit die vereinbarte Versicherungssumme als ausreichend an. Der entstandene Schaden wird in diesem Fall immer bis zur Höhe der Versicherungssumme ausgeglichen. Bei einer Hausratversicherung ist beispielsweise ein Unterversicherungsverzicht möglich, wenn eine Mindestversicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche erreicht wird. Diese bewegt sich je nach Versicherer zwischen 650 bis 750 Euro je Quadratmeter.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Direktversicherung/ Allgemein
Hausrat
Obliegenheit
Privathaftpflichtversicherung
Versicherungsvertrag

Norm:

§ 56 VVG


 
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