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Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht
Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht

Die grundsätzlich bestehende Freiheit der Gewerbeausübung kann bei bestehender Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ganz oder teilweise untersagt werden.

Die Gewerbeuntersagung und die Versagung einer Gaststättenerlaubnis setzen immer die Unzuverlässigkeit des Betreffenden voraus. Von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann auszugehen,

wenn Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt bzw. den Erklärungspflichten über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen wird,
bei illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmer oder
wenn der Gewerbetreibende einschlägige Straftaten begeht.
Da eine Gewerbeuntersagungsverfügung für den Gewerbetreibenden einen weitreichenden Eingriff darstellt, müssen die „Verfehlungen“ immer ein erhebliches Gewicht aufweisen, wobei jedoch ein Verschulden nicht erforderlich ist. So reichen beispielsweise private Schulden (z.B. Banken oder Lieferanten) regelmäßig nicht aus, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen.

Praxistipp:
Rechtsmittel gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung sind der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gaststättenerlaubnis
Gewerbeuntersagung
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Norm:

§ 4 GaststättenG
§ 35 GewO




 
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