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Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
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Urheberrecht
Urheberrecht

Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.

Das Urheberrechtsgesetz schützt:

Werke der Literatur,
der Wissenschaft
und der Kunst.
Der Urheber erhält automatisch das alleinige Nutzungsrecht an dem Werk (Urheberrecht); d.h. es bedarf keiner Anmeldung oder ähnlichem.

Das Urheberrecht besteht maximal für 70 Jahre post mortum. Es kann somit vererbt werden. Es ist jedoch nicht als ganzes übertragbar. Vielmehr können Nutzungsrechte an Dritte eingeräumt werden oder Vereinbarungen über die Verwertungsrechte getroffen werden.

Das Urheberrechtsgesetz dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung von Werken.

Dem Urheber steht für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung ein gesetzlich geregelter Anspruch auf eine Vergütung zu.

Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt oder ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.

Praxistipp:
Eine nachträgliche Anpassung (Erhöhung) der Vergütung ist unter bestimmten Umständen möglich.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Geistiges Eigentum
Copyright
Lizenz

Ratgeber:

Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2
Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2

Norm:

§ 2 UrhG


 
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