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Urkundenfälschung
Urkundenfälschung

Straftat, wegen der bestraft wird, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Sie ist nach § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bedroht.

Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Der gedankliche Inhalt kann sich ergeben aus der:

Urkunde selbst
Verbindung mit der Sache (Beweiszeichen), beispielsweise bei Ohrenmarken an Tieren und Siegelabdrücke auf Briefen
Verbindung einer Urkunde mit einer Sache (z. B. Kfz-Kennzeichen an Auto, Personalausweis mit Passbild, Verkehrsschild auf Straße)
Sammlung einer Vielzahl von Einzelurkunden zu einer Gesamturkunde (z. B. Gerichts- oder Personalakte)
Keine Urkunde - weil es an einer festen Verbindung einer Sache mit einer Gedankenerklärung fehlt - sind reine Augenscheinsobjekte (Blutflecke, Fußabdrücke), technische Aufzeichnungen, unausgefüllte Blankette und Zeichen in Sand und Schnee.

Echt ist eine Urkunde, wenn sie von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller erkennbar wird.

Aussteller ist, wer geistig hinter der Urkunde steht.

Strafbar ist:

das Verfälschen einer echten Urkunde = jede nachträgliche Veränderung der gedanklichen Erklärung
das Herstellen einer unechten Urkunde = das Herbeiführen einer Identitätstäuschung bezüglich des Ausstellers
der Gebrauch einer unechten Urkunde = das Zugänglichmachen einer unechten Urkunde an einem Dritten, so dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann (Vorlegen, Veröffentlichen)
Der Täter muss vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln.

Dem steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich (§ 270 StGB).

Besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung werden mit Freiheitsstrafe bis 10 Jahre geahndet.

Dazu zählt, wenn der Täter:

gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht
Gegenstände einer Urkundenfälschung unterliegen der Einziehung (§ 282 Absatz 2 StGB).

Unter den Voraussetzung des § 282 Absatz 1 StGB kann gegen den Täter der erweiterte Verfall nach § 73d StGB angeordnet werden.

Praxistipp:
Wird lediglich die Erkennbarkeit eines amtlichen Kennzeichens am Fahrzeug beeinträchtigt (z. B. durch Überdecken oder Übermalen), stellt dies keine Urkundenfälschung dar.

Die Tat ist jedoch als Kennzeichenmissbrauch nach § 22 Absatz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) strafbar.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einziehung
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Urkunde
Urkundenbeweis
Urkundenprozess
Verfall
Vorsatz/ Strafrecht

Norm:

§ 267 StGB


 
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