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Urlaub
Urlaub

Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer unter Fortbezahlung seines Arbeitsentgeltes von seiner Arbeitspflicht befreit ist.

Die freie Zeit muss der Erholung dienen.

Nach den Bestimmungen des Bundesurlaubgesetztes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Danach steht jedem Arbeitnehmer nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit ein Mindesturlaubsanspruch von jährlich 24 Werktagen zu. Werktage sind alle Tage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind (also von Montag bis Samstag).

Arbeitet der Arbeitnehmer weniger als 6 Werktage in der Woche, so muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden. Wer beispielsweise 5 Tage in der Woche arbeitet, dem werden gesetzlich nur 20 Arbeitstage Urlaub garantiert.

Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten erworben. Endet das Arbeitsverhältnis vor erfüllter Wartezeit, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bei dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers hat der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die bereits in Anspruch genommenen Urlaubstage auszustellen. Diese Urlaubstage werden dann von dem neuen Arbeitgeber berücksichtigt.

Wird der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, so ist diese Zeit nicht auf den Erholungsurlaub abzurechnen.

Der Arbeitgeber hat nach §11 BUrlG dem Arbeitnehmer für die Zeit des Urlaubes ein Urlaubsentgelt zu zahlen.

Das Urlaubsentgelt entspricht in der Höhe dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Der Arbeitgeber legt den Urlaub fest. Der Arbeitnehmer muss den Urlaubsantrag so rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen, dass dieser seine Personalplanung entsprechend einstellen kann. Bei der Entscheidung, ob der beantragte Urlaub zu gewähren ist, hat der Arbeitgeber die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Der Urlaubswunsch darf nur aus zwei Gründen abgelehnt werden:

wenn dringende betriebliche Gründe einer Abwesenheit des Arbeitnehmers entgegenstehen
oder
wenn die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z.B. der Urlaubswunsch von Eltern in der Schulferienzeit).
Der Urlaub ist bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig zu nehmen.

Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist jedoch möglich, wenn

dringende betriebliche Gründe
oder
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
dies erfordern.

Gewährt der Arbeitgeber den rechtzeitig beantragten Urlaub bis zum 31.März des Folgejahres nicht, obwohl ihm das möglich war, dann verfällt zwar der Urlaubsanspruch, doch hat der Arbeitnehmer dann einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber.

Da der Urlaub der Erholung dient, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Urlaubstage grundsätzlich unzulässig.

Praxistipp:
Vertragliche Änderungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind nur zulässig, soweit der Mindesturlaubsanspruch gewahrt bleibt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Elternzeit
Mutterschutz
Schadensersatz
Urlaubsabgeltung

Ratgeber:

Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2

Norm:

§ 1 BUrlG


 
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