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Urteile/ vollstreckungsfähige
Urteile/ vollstreckungsfähige

Rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile sind die häufigsten Vollstreckungstitel bei der Zwangsvollstreckung.

Rechtskräftig ist ein Urteil, das nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann, der Rechtsstreit also endgültig beendet ist (z.B. Urteile des Amtsgerichts, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist).
Vorläufig vollstreckbar ist ein Urteil, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, aus dem gerade erstrittenen Titel zu vollstrecken, obwohl der Beklagte noch Rechtsmittel einlegen und damit den Titel noch beseitigen kann.
Praxistipp:
Bevor aus einem Urteil vollstreckt werden kann, muss es mit der sog. Vollstreckungsklausel versehen werden. Sie lautet: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Zuständig dafür ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des entscheidenden Gerichts. (§ 724 ZPO)
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Titel
Zwangsvollstreckung

Ratgeber:

Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2


 
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