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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Vaterschaftsanerkennung |
Vaterschaftsanerkennung
Wird die Vaterschaft nicht durch eine Ehe begründet, ist der Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich. Sie bedarf aber immer der Zustimmung der Mutter und ist nicht wirksam, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung der Mutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
Die Anerkennung kann bei jedem:
Standesamt,
Jugendamt,
Amtsgericht,
Notar
erfolgen.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann von dem betroffenen Mann widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Sie wird wirksam durch die persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei der Behörde.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Feststellung der Vaterschaft
Vaterschaftsanfechtung
Norm:
§ 1594 BGB |
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