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Vaterschaftsanfechtung
Vaterschaftsanfechtung

Hat ein Vater Zweifel daran, Vater eines Kindes zu sein, kann er die Vaterschaft anfechten.

Über ein Abstammungsgutachten wird schließlich festgestellt, ob der Mann sicher von der Vaterschaft auszuschließen ist. Oder aber es wird mit hinreichender Sicherheit festgestellt, dass er der biologische Vater des Kindes ist.

Im Übrigen können auch Mutter und Kind klagen. Das Gericht könnte in einem solchen Fall feststellen, dass der anerkennende nicht der biologische Vater ist. Rückwirkend wird dann das Vater-Kind-Verhältnis bis zur Geburt des Kindes aufgelöst.

Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die seine Zweifel begründen. Der Zeitpunkt kann aber nicht vor der Geburt des Kindes oder der Vaterschaftsanerkennung liegen. Für geschäftsunfähige Elternteile gelten Sondervorschriften.

Ficht ein minderjähriges Kind die Vaterschaft an, muss es durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden, wobei der Vater von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist. Die Mutter kann das Kind vor der Scheidung nicht allein vertreten; es muss ein vom zuständigen Jugendamt bestellter Ergänzungspfleger die Vertretung übernehmen. Nach der Scheidung allerdings kann die Mutter das Kind vertreten, wenn sie Inhaberin des alleinigen Sorgerechts ist.

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind selbst die Vaterschaft anfechten. Zusätzlich kann das volljährige Kind trotz des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist die Vaterschaft anfechten, wenn die Folgen der Vaterschaft unzumutbar werden. Hier beginnt eine weitere Zwei-Jahres-Frist mit der Kenntnis der Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen.

Zuständig für die Vaterschaftsanfechtung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Klagt die Mutter, ist auch das Familiengericht ihres Wohnsitzes zuständig. Ausnahmevorschriften bestehen, wenn das Kind im Ausland lebt.

Praxistipp:
Wurde das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch Samenspende eines Dritten gezeugt, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Vaterschaftsanerkennung
Feststellung der Vaterschaft


 
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