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Veränderungssperre
Veränderungssperre

Die Veränderungssperre ist eine Möglichkeiten der Gemeinden, sich während der Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen vor tatsächlichen Veränderungen zu schützen.

Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage dürfen dann nicht mehr durchgeführt werden. Auch sonstige wesentliche Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig.

Als Alternative zur Veränderungssperre kann die Gemeinde bei der Baurechtsbehörde die Zurückstellung eines Baugesuchs um maximal ein Jahr beantragen.

Voraussetzung für beide Möglichkeiten ist jedoch, dass

die Gemeinde bereits ausdrücklich die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beschlossen und
den Beschluss auch öffentlich bekannt gemacht hat.
Es braucht aber noch keine Klarheit über die endgültige Konzeption des Bebauungsplans gegeben sein; es können sogar Mängel in der Konzeption des Bebauungsplanes vorliegen, soweit diese im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes noch zu beheben sind.

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes kann auch erst zusammen mit dem Erlass der Veränderungssperre vom Gemeinderat gefasst werden. Allerdings darf die Veränderungssperre erst nach dem Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben werden.

Die Rechtsform der Veränderungssperre ist die Satzung. Sie muss auf die ortsübliche Weise bekannt gemacht werden.

Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann von der Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden, wenn öffentlichen Belange dem nicht entgegen stehen.

Praxistipp:
Es besteht sogar ein Anspruch auf eine Ausnahme von der Veränderungssperre, wenn das Bauvorhaben die Verwirklichung des geplanten Bebauungsplans nicht beeinträchtigt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bauplanungsrecht
Baunutzungsverordnung
Bebauungsplan/ einfacher
Bebauungsplan/ qualifizierter

Ratgeber:

Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2

Norm:



 
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