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Verbandsklage/ Verbraucherschutz
Verbandsklage/ Verbraucherschutz

Klage eines berechtigten Verbandes auf Unterlassung oder Widerruf zur Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften.

Das Verbandsklagerecht für Verbraucherschutzverletzungen ist im Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen, kurz: Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) geregelt.

Ein Klagerecht auf Unterlassung beziehungsweise Widerruf besteht bei:

Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die nach der Inhaltskontrolle unwirksam sind (§ 1 UKlaG)
Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze (z. B. Vorschriften zu Verbrauchsgüterkauf, Haustürgeschäfte, Reiseverträge, Fernabsatzverträge)
Das Arbeitsrecht ist vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen (§ 15 UKlaG).

Klagebefugt sind nur so genannte anspruchsberechtigte Stellen:

Dazu zählen:

registrierte Verbraucherverbände
Vereine zur Förderung gewerblicher Interessen (z. B. Erzeugerverbände)
Industrie- und Handelskammern (IHK)
Handwerkskammern
Praxistipp:
Klagen nach dem UKlaG sind vor dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat (§ 6 UKlaG).

Das Klageverfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Klageantrag bedarf besonderer Formalien (§ 8 UKlaG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Landgericht (LG)
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Verbraucher
Zivilprozess

Ratgeber:

Gebrauchtwagenkauf
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2
Neuwagenkauf
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2

Norm:

§ 1 UKlaG


 
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