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Verbindung von Sachen
Verbindung von Sachen

Tätigkeit, durch die mehrere Sachen so zusammengefügt werden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.

Nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind wesentlicher Bestandteil einer Sache solche Bestandteile, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen wesentlich verändert wird. Bei Grundstücken kommt es auf die feste Verbindung mit dem Boden an (Gebäude, Erzeugnisse - § 94 BGB). Dabei darf die Verbindung nicht nur zum vorübergehenden Zweck erfolgen.

Die Verbindung von Sachen ist - wie Vermischung und Verarbeitung - ein Realakt, an die das Sachenrecht in den §§ 946 und 947 BGB bestimmte unabdingbare Rechtsfolgen knüpft.

Dabei wird zwischen der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück (Grundstücksverbindung) und der Verbindung mehrerer beweglicher Sachen (Fahrnisverbindung) unterschieden:

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache (§ 946 BGB).
Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache (Bruchteilseigentum). Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Werts, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben (§ 947 Absatz 1 BGB).
Ist eine Sache als Hauptsache anzusehen, so erwirbt der Eigentümer das Alleineigentum (§ 947 Absatz 2 BGB).
Da die Verbindung ein Realakt ist, treten die Wirkungen unabhängig davon ein, ob der Verbindende geschäftsfähig ist oder nicht.

Praxistipp:
Die Eigentümer der eingefügten Sachen, die ihr Eigentum verlieren, erwerben unter den Voraussetzungen des Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) einen Ausgleichsanspruch (§ 951 BGB). Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann dagegen nicht gefordert werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bereicherung/ ungerechtfertigte
Bruchteilsgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Geschäftsfähigkeit
Grundstück
Nichtleistungskondiktionen
Realakt
Sachenrecht
Schadensersatz
Verarbeitung
Vermischung

Norm:

§ 946 BGB
§ 947 BGB


 
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