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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Verbraucherdarlehensvertrag |
Verbraucherdarlehensvertrag
Unterform des Darlehens, das entgeltlich zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer gewährt wird.
Sie ist als verbraucherschützende Vertragsform in den Paragrafen 491 bis 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.
Die Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag gewähren dem Verbraucher ein Widerrufsrecht (§§ 355 - 360 BGB).
Darüber hinaus enthalten sie zahlreiche Form- und Inhaltsbeschränkungen, die bei Abschluss eines solchen Vertrages zu beachten sind und nicht vertraglich ausgeschlossen werden können.
Verbraucherdarlehensverträge müssen in Schriftform (keine elektronische Form) abgefasst sein und eine Reihe von Angaben enthalten, unter anderem:
den Nettodarlehensbetrag
den effektive Jahreszins
den Gesamtbetrag aller aufzubringenden Teilzahlungen
die zu bestellenden Sicherheiten
Fehlen wesentliche Angaben oder ist die Schriftform nicht eingehalten, so ist der Verbraucherdarlehensvertrag unwirksam (§ 494 Absatz 1 BGB).
Wurde dem Darlehensnehmer das Darlehen bereits ausgezahlt, so tritt eine Heilung der Fehler mit abweichenden, dem Darlehensgeber ungünstigen Rechtsfolgen ein:
Fehlt der effektive Jahreszins, kann der Darlehensgeber lediglich die gesetzlichen Zinsen verlangen.
Nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet.
Nicht angegebene Sicherheiten können nicht beansprucht werden.
Die Kündigung (Gesamtfälligkeitsstellung) wegen Zahlungsverzugs ist nur zulässig, wenn vorher eine Frist gesetzt wurde und der ausstehende Betrag einen Mindestumfang erreicht hat.
Die Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag sind über Verbraucher im herkömmlichen Sinne (§ 13 BGB) hinaus auch auf natürliche Personen anwendbar, die sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gewähren lassen (Existenzgründer).
Keine Anwendung finden die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag für:
Darlehen, bei denen der auszuzahlende Nettodarlehensbetrag 200 Euro nicht übersteigt
Existenzgründungsdarlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von über 50.000 Euro
Arbeitgeberkredite und Kredite einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zur Förderung von Wohnungswesen und Städtebau
Für Dispositionskredite (Überziehungskredite) gelten besondere Anforderungen (§ 493 BGB)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeberdarlehen
Darlehen
Dispositionskredit
Fälligkeit
Formvorschriften
Kreditsicherung
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Unternehmer
Verbraucher
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Zinsen
Norm:
§ 491 BGB
§ 492 BGB |
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