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Verbrauchsgüterkaufvertrag
Verbrauchsgüterkaufvertrag

Sonderform des Kaufvertrages zum Schutz des Verbrauchers.

Es ist zwischen Verbrauchsgüterkaufverträgen und sonstigen Kaufverträgen zu unterscheiden. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Verbraucher ist eine Person, bei der das Rechtsgeschäft weder für ihre gewerbliche noch für ihre sonstige selbstständige Tätigkeit erfolgt.
Ein Unternehmer handelt in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.
Für den Verbrauchsgüterkauf gelten grundsätzlich die Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts - vorrangig allerdings die Sonderregelungen. In einem Verbrauchsgüterkaufvertrag sind insbesondere folgende Rechte nicht abänderbar:

dem Käufer stehen die Gewährleistungsrechte zu,
die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufsachen mindestens zwei Jahre - bei gebrauchten Kaufsachen mindestens ein Jahr,
der Verkäufer haftet bei Arglist,
dem Käufer steht ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung zu.
Außerdem besteht bei Verbraucherkaufverträgen die grundsätzliche Vermutung, dass Fehler, die in den ersten sechs Monaten auftreten, bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden waren.

siehe hierzu auch:

Ratgeber:

Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2

Norm:

§ 474 BGB


 
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