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Verdacht
Verdacht

In der Strafprozessordnung werden verschiedene Formen des Verdachts unterschieden.

Ein Anfangsverdacht liegt vor,
wenn es nach kriminalistischer Erfahrung auf Grund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft hat bei Vorliegen eines Anfangsverdachts tätig zu werden. Bloße Vermutungen reichen jedoch nicht aus, vielmehr steht der Staatsanwaltschaft hier ein Beurteilungsspielraum zu.

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor,
wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Der hinreichende Tatverdacht ist die Voraussetzung für einen Eröffnungsbeschluss, durch welchen das Verfahren gegen den Beschuldigten in Gang gesetzt wird.

Ein dringender Tatverdacht liegt vor,
wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür spricht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und alle Voraussetzungen der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit vorliegen. Der dringende Tatverdacht ist die Voraussetzung für einen Haftbefehl.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Eröffnungsbeschluss
Staatsanwaltschaft


 
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