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Verdeckter Ermittler
Verdeckter Ermittler

Beamter des Polizeidienstes, der unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) ermittelt.

Der Einsatz von verdeckten Ermittlern und ihre Befugnisse im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen sind in den Paragrafen 110a bis 110e der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung:

auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung
auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG)
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
als Verbrechen mit Wiederholungsgefahr
begangen worden ist.

Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Die Anordnung eines Einsatzes erfolgt durch den Dienstvorgesetzten der Polizei und bedarf der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft (§ 110b Absatz 1 StPO), in besonderen Fällen auch der richterlichen Zustimmung (§ 110b Absatz 2 StPO).

Die Identität eines verdeckten Ermittlers darf im Strafprozess geheim bleiben (§§ 110b Absatz 3 Satz 3, 96 StPO), wenn ansonsten die weitere Verwendung des Ermittlers oder dessen Leib und Leben gefährdet wäre.

Er muss jedoch grundsätzlich unter seiner Legende aussagen, nur in Ausnahmefällen kann auf die Vernehmung einer Kontaktperson zurückgegriffen werden (§ 96 StPO analog).
Wird die Identität nicht geheim gehalten, kommen Maßnahmen des Zeugenschutzes in Betracht (§ 68 StPO).

Verdeckte Ermittlern sind per Gesetz besondere Befugnisse eingeräumt.

Sie dürfen unter ihrer Legende:

am Rechtsverkehr teilnehmen (§ 110a Absatz 2 Satz 2 StPO)
eine Wohnung des Berechtigten betreten (§ 110c StPO)
Befragungen von Zeugen ohne Belehrung nach § 136 StPO durchführen
Straftaten darf der Verdeckte Ermittler grundsätzlich nicht begehen, auch nicht so genannte milieubedingte (z. B. Zuhälterei).

Etwas anderes kann sich jedoch aus dem konkreten Auftrag, als verdeckter Ermittler zu arbeiten, ergeben.

Verdeckte Ermittler sind von so genannten V-Personen (Vertrauenspersonen) zu unterscheiden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren
Ermittlungsverfahren
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Polizeitätigkeit/ repressive
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
V-Person
Zeuge
Zeugenbeweis
Zeugenvernehmung
Zeugenschutz

Norm:

§ 110a StPO
§ 110b StPO
§ 110c StPO


 
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