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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Verdingungsordnung für Bauleistungen |
Verdingungsordnung für Bauleistungen
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) dient als Alternative zu den werkvertraglichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es handelt sich bei den VOB um aufgestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Abwicklung von Bauverträgen.
Die VOB ist kein Gesetz, d.h. sie gilt nicht automatisch. Sie muss zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. Andernfalls gilt grundsätzlich nur das Bürgerliche Gesetzbuch. Auf reine Planungsarbeiten eines Bauträgers findet die VOB keine Geltung.
Die VOB besteht aus drei Teilen:
Teil A: Allgemeine Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Den wesentlichen Abschnitt der VOB stellt deren Teil B dar. Darin sind beispielsweise:
Art und der Umfang der Leistung,
Vergütung,
Kündigung,
Haftung,
Abnahme
und Gewährleistung
geregelt.
Praxistipp:
Oftmals vereinbaren die Parteien einen Bauvertrag, der sowohl aus Individualklauseln als auch aus Bestandteilen der VOB besteht. Dann ist zu prüfen, ob die VOB mit ihren wesentlichen Bestandteilen überhaupt noch Vertragsinhalt ist.
siehe hierzu auch:
Ratgeber:
Bauverträge Teil 1
Bauverträge Teil 2
Norm:
§ 1 VOB/B |
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