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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Verein/ Gemeinnützigkeit |
Verein/ Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Vereine verfolgen einen ideellen Zweck.
Der Verein verfolgt einen gemeinnützigen Zweck, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Zur Erfüllung des Begriffs "Förderung der Allgemeinheit" ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedschaft von jedem Bürger erworben werden kann. Der vom Verein geförderte Zweck muss vielmehr im Interesse der Allgemeinheit liegen.
Vereine, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt.
Danach sind diese Vereine von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit. Öffentliche Zuschüsse sind steuerfrei. Bei Spenden, Schenkungen und Erbschaftszuwendungen und im Falle des Grundbesitzes sind sie von der Zahlung der Grundsteuer befreit.
Eine Gewinnerzielung des Vereins ist unschädlich, wenn sie eine Nebentätigkeit bleibt und auch nicht als Zweck in der Satzung niedergelegt ist.
Nicht anerkannt sind Vereine, deren Mitgliederkreis nur von sehr wenigen Personen erworben werden kann oder der in Bezug auf die möglichen Mitglieder abgeschlossen ist, z.B. Anwohner einer Straße.
Anerkannte gemeinnützige Zwecke sind u.a.
die Wissenschaft,
Forschung und Bildung,
Kunst und Kultur,
der Sport,
der Umweltschutz,
das Gesundheitswesen
und das traditionelle Brauchtum.
Neben der Gemeinnützigkeit ist auch die Erfüllung eines mildtätigen oder kirchlichen Zwecks steuerbegünstigt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfallberechtigte
Verein/ Kirchlicher Zweck
Verein/ Mildtätiger Zweck
Verein/ nichtrechtsfähiger
Verein/ rechtsfähiger
Norm:
§§ 21 ff BGB |
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