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Verein/ rechtsfähiger
Verein/ rechtsfähiger

Ein rechtsfähiger Verein ist der körperschaftliche Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks unter einem einheitlichen Namen, der auf eine gewisse Dauer berechnet und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist. Er ist die "Grundform" einer juristische Person.

Es werden rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine unterschieden, wobei diese wiederum wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Vereine sein können.

Ist der Geschäftsbetrieb eines Vereins auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet, erlangt er Rechtsfähigkeit regelmäßig nur durch staatliche Verleihung oder Gesetz. Sonderformen rechtsfähiger wirtschaftlicher Vereine sind etwa die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Genossenschaft (eG).

Der nichtwirtschaftliche Verein (Idealverein) erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des nach dem Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichts. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (Eingetragener Verein).

Voraussetzungen für die Eintragung:

Der Verein ist nichtwirtschaftlich (Idealverein).
Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
Die Satzung beinhaltet Zweck, Name und Sitz des Vereins.
Ein nichtwirtschaftlicher Verein liegt auch dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideellen Zielsetzung lediglich Nebenzweck ist, beispielsweise beim Betrieb eines Vereinslokals durch einen Kegelverein.

Die Satzung soll neben Zweck, Namen und Sitz weitere Inhalte aufweisen:

Ein- und Austritt der Mitglieder
Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge
Berufung des Vorstandes
Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Beurkundung der Beschlüsse
Die Haftung ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder erfolgt nicht. Der Verein haftet für die Handlungen seiner Organe, soweit diese innerhalb der ihnen zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben liegen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Juristische Person
Rechtsfähigkeit
Verein/ Kirchlicher Zweck
Verein/ Mildtätiger Zweck
Verein/ nichtrechtsfähiger
Vorverein

Norm:

§ 21 BGB
§ 55 BGB


 
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