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Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung

Eine der drei Kündigungstypen, welche das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als sozial gerechtfertigt und somit wirksam ansieht.

Formale Anforderungen einer personenbedingten Kündigung:

sie muss schriftlich ausgesprochen werden,
sie muss eindeutig erklärt werden und
sie muss dem Empfänger zugehen.
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können auf einer Störung:

des Leistungsbereichs (z.B. Qualität der Arbeitsleistung, Unpünktlichkeit),
des Vertrauensbereichs (z.B. geringe Werksdiebstähle) oder
des betrieblichen Bereichs (z.B. Mobbing)
beruhen.

Verhaltensbedingte Kündigungen erfordern grundsätzlich eine vorherige Abmahnung; es sei denn der Vertrauensbereich ist erheblich gestört. Die Abmahnung und die ihr folgende Kündigung müssen auf dem gleichen vorwerfbaren Verhalten beruhen. Außerdem hat vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind:

der Verdacht einer Straftat, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Täterschaft bestehen,
eigenmächtiger Urlaub,
Androhung von krankheitsbedingtem Fernbleiben,
andauernde Unpünktlichkeit,
Störung des Betriebsfriedens,
Schlechtleistung,
Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfalle.
Praxistipp:
Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung zu hören. Ohne Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abmahnung
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Kündigungsschutz
Personenbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung

Ratgeber:

Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2

Norm:

§ 1 KSchG


 
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