Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Verjährungsfristen
Verjährungsfristen

Zeiträume, nach deren Ablauf die Verjährung eintritt.


Je nach Rechtsgebiet gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.

Diese können durch bestimmte Ereignisse gehemmt (Ruhen oder Hemmung der Verjährung) oder unterbrochen (Unterbrechung oder Neubeginn der Verjährung) werden.

[1. Zivilrecht]

Im Zivilrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen grundsätzlich:

Vertragliche Erfüllungsansprüche (z. B. Zahlungsanspruch des Verkäufers, Lieferanspruch des Käufers, Mietzinsanspruch des Vermieters).
Schadenersatzansprüche (z. B. Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen, Deliktsrechtliche Ansprüche)
andere schuldrechtliche Ansprüche (z. B. Ansprüche aus Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag).
Zahlreiche zivilrechtliche Ansprüche unterliegen kürzeren oder längeren Verjährungsfristen.

Beispiele:

6 Monate: Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
2 der 5 Jahre: verschiedene Ansprüche aus dem Werkvertrag
10 Jahre: Ansprüche aus Grundstücksübertragungen
Erst nach 30 Jahren verjähren:

Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten
familien- und erbrechtliche Ansprüche
rechtskräftig festgestellte Ansprüche
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

Nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist steht dem Schuldner eine Einrede zu, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigt.

[2. Strafrecht, OWi-Recht]

Im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht werden zwischen den Fristen zur Verjährung der Verfolgung und der Verjährung der Vollstreckung unterschieden.
Nach Ablauf der Frist verzichtet der Staat, gegen einen bestimmten Täter vorzugehen (Verfahrenshindernis).

Die Verjährungsfristen richtet sich nach dem angedrohten Höchstmaß (§§ 78, 79 StGB; §§ 31, 34 OWiG).
Mord und die Verbrechen des Volkerstrafgesetzbuches verjähren nicht.
Verjährungsbeginn ist im Hinblick auf die Verfolgung der einzurechnende Tag der Beendigung, bei der Vollstreckung der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wurde.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ablaufhemmung
Einrede
Hemmung der Verjährung
Mord
Neubeginn der Verjährung
Ordnungswidrigkeit
Rechtskraft
Strafrecht
Zivilrecht
Verjährung
Vollstreckung

Norm:

§ 195 BGB
§ 196 BGB
§ 197 BGB
§ 31 OWiG
§ 34 OWiG
§ 78 StGB
§ 79 StGB


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker