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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Vollzugsinteresse |
Vollzugsinteresse
Vollzugsinteresse bezeichnet das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Interesse an der (sofortigen) Vollziehung des Verwaltungsaktes.
Will eine Behörde die sofortige Vollziehung anordnen, ist dafür ein besonderes Vollzugsinteresse nötig, das über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehen muss.
Dabei besteht die Pflicht, das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen, es sei denn es besteht Gefahr im Verzug.
Nicht nur öffentliche Interessen, wie z.B. Interessen der Gefahrenabwehr oder besondere fiskalische Interessen, sondern auch die privaten Interessen eines Beteiligten können das Vollzugsinteresse begründen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsvollstreckung/ Rechtsschutz |
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