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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Vorerbe |
Vorerbe
Der Erblasser kann die Erbenstellung derart aufteilen, dass das Erbe zunächst an einen Vorerben fällt und mit dessen Tod oder einem anderen Ereignis an den vom Erblasser bestimmten Nacherben.
Der Vor- und Nacherbe werden hintereinander Erben. Jedoch besteht zwischen ihnen keine Erbengemeinschaft.
Der Vorerbe ist mit dem Eintritt des Nacherbfalls verpflichtet, die Erbschaft dem Nacherben in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt.
Bis dahin kann der Vorerbe im Rahmen von Verfügungsbeschränkungen über das Erbe verfügen.
Die wichtigsten Verfügungsbeschränkungen bestehen bei
der Verfügung über ein zum Erbe gehörendes Grundstück
und bei der Verschenkung von Erbschaftsgegenständen.
Verfügungen des Vorerben, die entgegen einer bestehenden Verfügungsbeschränkung dennoch vorgenommen werden, sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Die Verfügungen sind daher zum Schutz des Nacherben bis zum Nacherbfall (regelmäßig der Tod des Vorerben) nur schwebend wirksam.
In bestimmten Fällen ist der Nacherbe jedoch nicht schutzwürdig, so dass die Verfügungen des Vorerben wirksam sind:
Der Vorerbe kann durch Bestimmung des Erblassers von den Verfügungsbeschränkungen befreit werden.
Zum anderen kann der Nacherbe den Verfügungen des Vorerben zustimmen.
Auch die Verfügung des Vorerben gegenüber einem gutgläubigen Dritten ist wirksam.
Der Nacherbe verliert seine Nacherbenstellung, wenn der Erblasser einen Abkömmling (Kind, Enkelkind) als Vorerben eingesetzt hat und dieser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung keine eigenen Abkömmlinge hatte oder der Erblasser von diesen Abkömmlingen nichts wusste.
Der als Vorerbe eingesetzte Abkömmling wird zum unbeschränkten Vollerben des Erblassers, wobei unbeachtlich ist, ob der ursprünglich vorgesehene Nacherbe ebenfalls ein Abkömmling bzw. sonstiger Verwandter des Erblassers ist oder es sich um einen familienfremden Dritten handelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Behindertentestament
Berliner Testament
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbschaft
Erbschaftssteuer
Erbschein
Ersatzerbe
Gemeinschaftliches Testament
Nacherbe
Testament
Testamentsvollstrecker
Ratgeber:
Gemeinschaftliches Testament
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2105 BGB,
§ 2107 BGB |
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