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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Vorgesellschaft |
Vorgesellschaft
Unmittelbare Vorstufe zur Kapitalgesellschaft, die durch Abschluss eines förmlichen Gesellschaftsvertrages entsteht.
Die Vorgesellschaft wird auch als Gründungsgesellschaft bezeichnet.
Eine Kapitalgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister.
In der Zeit, in der zwar ein Gesellschaftsvertrag besteht, aber die Eintragung noch nicht erfolgt ist, besteht eine Vorgesellschaft.
Das gilt jedoch nur, wenn:
eine Eintragungsabsicht für das Handelsregister besteht
alle Gesellschafter sind mit Geschäftsaufnahme einverstanden sind
Andernfalls wird von einer unechten Vorgesellschaft gesprochen.
Die Rechtsstellung der Vorgesellschaft ist umstritten. Zumeist wird sie als Organisation eigener Art angesehen.
Kennzeichnend ist:
Sie ist grundbuch- und firmenrechtsfähig.
Sie besitzt aktive und passive Parteifähigkeit.
Sie ist insolvenzfähig.
Die Vorschriften des Aktien- und GmbH-Rechts sind bereits anzuwenden.
Zivilrechtlich und steuerrechtlich entspricht diese Vorgesellschaft der späteren Kapitalgesellschaft.
Mit Eintragung ins Handelsregister gehen alle Aktiva und Passiva der Vorgesellschaft die neue Kapitalgesellschaft über.
Kommt es letztendlich, aus welchen Gründen auch immer, zu keiner Eintragung im Handelsregister und stellen die Gesellschafter ihre Geschäftstätigkeit nicht daraufhin sofort ein, wird aus der (echten) Vorgesellschaft eine unechte Vorgesellschaft.
Praxistipp:
Eine Vorgesellschaft muss sich im Geschäftsverkehr als solche zu erkennen geben. Dazu wird der Zusatz "i. G." gebraucht, der für " in Gründung steht (Beispiele: AG i.G., GmbH i.G.).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aktiengesellschaft (AG)
Firma
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Grundbuch
Insolvenz
Kapitalgesellschaft
Parteifähigkeit
Personengesellschaft
Rechtsfähigkeit
Vorgründungsgesellschaft
Vorgesellschaft/ unechte
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 11 GmbHG |
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